Definition von Gemeinschaftsfläche inklusive Berechnungsvorgaben
Otto Normalverbraucher stellt sich unter „Gemeinschaftsfläche“ alle öffentlichen Flächen außerhalb seines Hauses oder seiner Wohnung vor. Aber stimmt das wirklich? Die Definition Gemeinschaftsfläche sieht das ein klein bisschen anders. Nach dem deutschen Wohnungseigentumsrecht setzt sich das Gemeinschaftseigentum aus dem Grundstück sowie alle Einrichtungen, Anlagen und Teile des Gebäudes, die nicht zum Eigentum eines Dritten gehören oder als Sondereigentum gelten, zusammen.
Was sind nun Gemeinschaftsflächen und Sondereigentum genau?
Das Sondereigentum gehört nur einem Eigentümer. Das Gemeinschaftseigentum gehört allen Eigentümern. Das beste Beispiel sind Wohnungseigentumsblocks. Jeder Bewohner, der die Wohnung gekauft hat, gilt als Sondereigentümer. Das Dach gehört allen und wird daher als Gemeinschaftseigentum betrachtet (§ a Abs. 5 Wohnungseigentumsgesetz WEG). Jeder Eigentümer besitzt einen sogenannten „Miteigentumsanteil“ am Gemeinschaftseigentum.
Das sind in der Regel die Waschküche, das Stiegenhaus, der Aufzug, der Innenhof mit Parkanlage, das Dach, die Dachterrasse sowie die Tiefgarage ohne die Parkplätze der jeweiligen Eigentümer. Einen besonderen Aspekt stellen Anlagen, die sich im Gemeinschaftseigentum befinden, aber im Raum eines Eigentümers eingebaut sind (§ 5 Abs. 2 WEG) dar. Dabei handelt es sich meistens um Rohre oder Leitungen, die durchs ganze Haus verlaufen, d. h. aber auch durch die einzelnen Wohnungen. Hier geht es meistens um den Zutritt bei Reparaturen oder Gaslecks.
Was also gehört konkret zum Gemeinschaftseigentum?
Räume, die zur Gänze allen Eigentümern anteilsmäßig gehören. Das sind die Waschküche, der Trockenraum, der Müllraum sowie Fahrradkeller sowie die Hausmeisterwohnung. Manches Mal hat dieser seine Wohnung gekauft, dann zählt sie nicht dazu.
Räume, die zur Sicherheit und dem Bestand des Gebäudes zählen. Dabei handelt es sich um die Fassade, das Dach, das Fundament, die tragenden Innenwände sowie konstruktive Teile der Wohnungsdecke, der Fußböden, der Balkone sowie die Außenseite der Wohnungstüren, Fenster und Türrahmen. In Teilungserklärungen, wenn alle Eigentümer zustimmen, werden manchen Teilen des Sondereigentums dadurch zum Gemeinschaftseigentum dazugerechnet. Streitpotenzial bietet dieses Thema genug, vor allem im Renovierungs- oder Schadensfall.
Darüber hinaus werden konkret noch Einrichtungen und Anlagen für den gemeinschaftlichen Gebrauch gezählt. Das sind Heizungsanlagen oder Versorgungsanlagen für Gas, Wasser und Strom, Aufzug, Treppenhaus, etc.
Berechnungsvorgaben für Gemeinschaftsflächen erleichtern das Miteinander!
Die Berechnungsvorgaben besagen im Großen und Ganzen, dass die Lasten und Kosten anteilsmäßig auf die einzelnen Eigentümer einer Liegenschaft aufgeteilt werden müssen. Der Anteil richtet sich nach der Größe des Anteils am Gesamteigentum in Prozent. Daraus resultiert natürlich eine unterschiedliche Höhe der Kosten und Lasten. Darüber hinaus spielt natürlich der Zweck der Berechnungsvorgabe ebenfalls eine entscheidende Rolle (§ 16 Abs. 2 WEG).
Ein typisches Beispiel dafür ist Folgendes:
Die Eigentümergemeinschaft besteht aus 3 Eigentümern. A und B haben je 300/1000 MEA (Mitgeigentümeranteile) und C besitzt 400/1000. Sie beauftragen die Instandsetzung der Briefkastenanlage, die 1.000 Euro kostet. Das heißt es entfallen somit je 300 Euro Kosten auf A und B und auf C 400 Euro.
Die typische Art der aufzuteilenden Kosten sind die Betriebskosten (Kosten der Verwaltung), wie zum Beispiel Straßenreinigung, Abwasser, Kosten der Instandhaltung des Gesamtgebäudes, etc. Unter dem Punkt Verwaltungskosten fallen
Mietkosten für den Raum der Eigentümerversammlung,
Ausgaben für die Gebäudehaftpflichtversicherung oder
Die Bankgebühren für das Gemeinschaftskonto.
Wird allerdings die Änderung der Kostenverteilung angestrebt (§ 16 Abs. 3 WEG), wird dieser hauptsächlich bei der Verwaltervergütung wichtig. Die wird nach den Wohneinheiten berechnet.
Sammelbegriffe können „ins Geld gehen“!
Die Kosten des Hausmeisters werden gerne unter Betriebskosten zusammengefasst. Diese sollten unter Reinigungs- und Pflegearbeiten aufgeschlüsselt werden. Die von ihm erledigten Reparaturkosten sollten auch als solche ausgewiesen werden. Das spart Geld und bietet mehr Übersichtlichkeit.
Ein großes Potenzial für Einsparungen bzw. Kostenfallen bieten
Personenzahlen,
Wohn- und Nutzfläche,
Verursachung,
Anzahl der Wohneinheiten sowie
Nach Häusern (mehrere Wohnblöcke).
Fallen bauliche Maßnahmen an, kann die Kostenverteilung nur im Einzelfall durchbrochen werden (§ 16 Abs. 4 WEG). Die Abweichung vom gesetzlichen Verteilerschlüssel hängt von der Art der baulichen Veränderung und der Örtlichkeit ab. Diese kann nämlich nur einen bestimmten Teil der Gesamtanlage und nur für einige Eigentümer von Nutzen sein. Dafür sind folgende Voraussetzungen maßgebend:
Einzelfallregelung,
Bauliche Maßnahme,
Einhaltung der vorgegebenen Grenze sowie
Qualifizierte Stimmmehrheit.
Ein qualifizierter Beschluss bedeutet, dass ¾ der Stimmen aller stimmberechtigten Eigentümer zustimmen müssen. Darüber hinaus müssen diese mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile repräsentieren.
Tipps:
In diesem Zusammenhang wird auch gerne gleich eine Sonderumlage zur Finanzierung der Maßnahme beschlossen. Diese Sonderumlage ist dann natürlich auch gleich nach dem abweichenden Kostenverteilerschlüssel zu berechnen.
Die abweichende Kostenverteilung für die bauliche Maßnahme kann auch nachträglich, zum Beispiel im Zuge der Jahresabrechnung, erfolgen. Der Beschluss über die Jahresabrechnung muss dann aber auch durch eine doppelt qualifizierte Mehrheit erfolgen.
Sind Sie mit der baulichen Veränderung nicht einverstanden, brauchen Sie auch die Kosten nicht zu tragen, dürfen diesen Bereich dann auch nicht nutzen! Die „Nichtzustimmung“ muss allerdings nachgewiesen werden. Deshalb sollten Sie in diesem Fall darauf bestehen, dass Ihr „Nein“ schriftlich in der Versammlungsniederschrift festgehalten wird.
Ab wann entsteht die Zahlungsverpflichtung per Definition Gemeinschaftsfläche?
Diese entsteht mit dem Tag der Eintragung ins Grundbuch. Ab diesem Zeitpunkt sind Sie Mitglied der Eigentümergemeinschaft. Die Grundsteuer, Betriebskosten, etc. fallen mit deren Fälligkeit an.
Tipp:
Sehr oft fassen die Eigentümer einen Beschluss, damit der neue Eigentümer die Lasten und Kosten des Vorgängers tragen soll. Das gilt dann als Beschluss zulasten Dritter und ist anfechtbar!
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