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Definition von einem Terrassenhaus inklusive Praxisbeispielen

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Terrassenhäuser sind beliebt und ein wesentlicher Bestandteil unserer Landschaft. Die Vorteile liegen auf der Hand: große Terrassen, gute Aussichten und kompaktes Design. Terrassenhäuser können jedoch nicht überall geschaffen werden. Ihr Design unterliegt ebenfalls besonderen Regeln. Das Terrassenhaus hat bereits in verschiedenen Phasen der Baugeschichte großen Beliebtheit erlebt. Die Idee, attraktive Hänge in kompakter gestapelter Form zu bauen, ist heute genauso aktuell wie früher. Viele Architekten betrachten Terrassenhäuser als modernen Beitrag zu einem attraktiven, progressiven Leben.

Neue Projekte in Ballungsräumen sind zu einer Seltenheit geworden. Terrassenhäuser eignen sich nur für bestimmte Orte am Hang, sind gut von der Sonne beleuchtet und sehen attraktiv aus. Der Preis für die Bebauung von Grundstücken an diesen exquisiten Orten ist normalerweise viel höher als im flachen Gelände. Darüber hinaus ist die Entwicklung am Hang mit einem erhöhten Aufwand verbunden – zum Beispiel mit zusätzlichen Kosten für Fundament und Aushub sowie additionalen Sicherheitsmaßnahmen. Neu gebaute Terrassenhäuser werden wegen dem Preis schnell in das Exklusiv-Segment aufgenommen.

Definition Terrassenhaus

Das Baugesetz definiert Terrassenhäuser in der Bauverordnung. Demnach sind Terrasenhäuser gestaffelte Gebäude mit entsprechend der Neigung versetzten Gebäudeebenen. Die Neigung des Geländes sollte mehr als 10 % betragen, und das Verhältnis der Terrassenfläche zum restlichen Bauelement sollte mindestens 1: 3 betragen. Es ist wichtig, diese Definition genauer zu betrachten.

Zunächst wird eine Neigung benötigt, die bei der Gebäudefläche eine Neigung von mehr als 10 % aufweisen sollte. Der Bau eines Terrassenhauses kann nach dem Baudekret nur dann stattfinden, wenn die notwendige Neigung im Bereich des geplanten Gebäudes nachgewiesen wird.

In der Praxis ist der nächste Unsicherheitsfaktor häufig die Beziehung zwischen dem Terrassenbereich und der zurückversetzten Baueinheit. Dieses Verhältnis sollte mindestens 1: 3 betragen. Mit anderen Worten, die Fläche der Terrasse sollte geringstenfalls ein Drittel der entsprechenden Fläche der Wohneinheit betragen. Es ist zu beachten, dass sich auf der Terrasse praktisch kein Ausleger, Vordach oder Dachvorsprung befinden darf. Mit „Ausleger“ ist der Teil der Terrasse gemeint, der von unten hervorsteht – wie ein Balkon oder ein Baldachin. Dieser Ausleger sollte daher nicht in die Berechnung einbezogen werden.

Bei Terrassen ist der visuelle Eindruck sehr wichtig. Daher kann auf der Terrasse nur auf der offenen Seite etwas gestellt werden. Der visuelle Eindruck ändert sich, wenn die Terrasse mit Teilen des darüber liegenden Gebäudes bedeckt ist. So hat das Ministerium für Bau, Verkehr und Umwelt bei seiner Entscheidung grundsätzlich berücksichtigt, dass die freitragenden Bereiche des Obergeschosses, die die Terrasse bedecken, nicht als Terrasse, sondern als Wohnraum gelten. Bei der Berechnung des Verhältnisses 1: 3 wird dadurch nicht nur die zulässige Fläche der Terrasse verkleinert, sondern auch die entsprechende Wohnfläche vergrößert. Die Beziehung zwischen Terrasse und Wohnraum ändert sich dementsprechend auf zwei Arten. Wenn der Dachüberhang 60 cm überschreitet, sollte die gesamte überdachte Terrasse als Wohnraum und nicht als „Terrasse“ betrachtet werden.

Terrassen rund um das Gebäude werden daher nicht berücksichtigt. Wenn die Gebäudeplanung unter Berücksichtigung dieser Praxis nicht zu einem Verhältnis von 1: 3 kommt, kann das Gebäude nicht als Terrassenhaus zugelassen werden. Auch wenn die Beziehung zwischen Terrasse und Wohnraum erhalten geblieben ist, kann es Fälle geben, in denen die Qualifikation als Terrassenhaus aus anderen Gründen abgelehnt wird. Aufgrund der topografischen Verhältnisse sollte ein Terrassenhaus stufenweise gebaut werden. Wenn das Gebäude auf ebenem Boden errichtet wurde, wird die Qualifikation als Terrassenhaus dem Gebäude abgesprochen. Daher ist es unbedingt erforderlich, dass die einzelnen Ebenen des Gebäudes als Treppe in Übereinstimmung mit der vorhandenen Hangneigung in den Hang eingebaut werden. Terrassenhäuser müssen auch den kommunalen Bau- und Betriebsvorschriften entsprechen. In ihren Bauvorschriften können Kommunen die Nutzung von Terrassenhäusern an bestimmten Orten verbieten oder sie im Rahmen des Projektplans auf ausgewiesene Bebauungszonen beschränken.

Kennen Sie die berühmten hängenden Gärten in Babylon? Die beeindruckenden großen Garten- und Parkterrassen auf den Stufen galten als eines der sieben Weltwunder der Antike! Sie sagen, dass der König oder die Königin von Babylon vor mehr als 2500 Jahren den Komplex erbaute, der von allen möglichen Geheimnissen umgeben war. Die meisten Historiker sind sich einig, dass der Begriff „hängende Gärten“ nicht wörtlich genommen werden sollte; vielmehr war es ein wunderschön angelegter Terrassengarten. Das Ziel war es, der Wüstenregion Babylons einen grünen, naturnahen Raum zu geben. Das Wunder von Babylon sieht zweifellos aus wie ein Terrassenhaus von heute.

Das Thema eines Terrassenhauses ist auch für die Schweiz von besonderer Bedeutung: Die typische Schweizer Topografie mit vielen sanften Hügeln, Hängen, Weinbergen und vor allem vielen attraktiven Wohngebieten rund um Seen und Flüsse ist für Terrassenhäuser fast vorbestimmt.

Terrassenhäuser galten als äußerst modern. Anstatt die Siedlungen, immer weiter in die Grünzone und das Ackerland auszudehnen, werden die Hänge in den bestehenden Bauzonen prägnant genutzt und bebaut.